– Schweizer Bundesgericht unterstützt teilweise die Beschwerde der bet-at-home.com AG
– Steuerforderung für das Jahr 2013 verjährt
– Mögliche Steuerpflicht von EUR 1,3 Mio. bis 2017 und EUR 2,7 Mio. bis 2024
Die bet-at-home.com AG steht derzeit im Fokus einer wichtigen rechtlichen Entscheidung. Das Schweizer Bundesgericht hat in erster Instanz im Streit über die Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten entschieden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung der Schweiz (ESTV) hatte gefordert, dass die Tochtergesellschaft bet-at-home.com Internet Ltd., Malta, sich in das Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eintragen lässt und Umsatzsteuer für die Steuerperioden 2013 bis 2017 zahlt.
Die bet-at-home.com Internet Ltd. und die Gesellschaft vertreten jedoch eine gegenteilige Auffassung und haben daher Einspruch bei der ESTV eingelegt. Nach dessen Zurückweisung wurde eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht der Schweiz eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde teilweise stattgegeben. Es stellte fest, dass die Steuerforderung für das Jahr 2013 aufgrund absoluter Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die restliche Beschwerde wurde jedoch abgewiesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die bet-at-home.com Internet Ltd. und die Gesellschaft prüfen derzeit die Einlegung von Rechtsmitteln und deren potenzielle Erfolgsaussichten. Dabei wird auch untersucht, inwieweit sich die Entscheidung auf die bisherige Prognose der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 auswirken könnte, insbesondere aufgrund einer möglichen Änderung der Risikobewertung.
Das potenzielle Risiko einer Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer in der Schweiz beläuft sich unter Berücksichtigung des Teilerfolgs im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für den Zeitraum 2014 bis 2017 auf EUR 1,3 Mio. und ab dem Jahr 2018 bis zum 30.06.2024 auf EUR 2,7 Mio. (jeweils zuzüglich Zinsen). Ein unmittelbarer Abfluss von Finanzmitteln ist derzeit nicht zu erwarten, da die Steuerforderungen der ESTV bis zu einer finalen gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt sind.
Die bet-at-home.com AG (ISIN: DE000A0DNAY5, WKN: A0DNAY) wird weiterhin die Entwicklungen in dieser rechtlichen Angelegenheit aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls weitere Schritte unternehmen.