Bei der Namensaktie handelt es sich um eine auf den Namen des Aktionärs lautende Aktie, bei der der Inhaber im Aktienregister der Aktiengesellschaft eingetragen sein muss, um seine Rechte geltend zu machen. Dies erfolgt durch den Eintrag von Namen, Geburtsdatum, Adresse des Eigentümers und der STückzahl der gehaltenen Aktien (§ 67 AktG). Die Namensaktie ist ein zu den Orderpapieren gehörendes Wertapier.
Die Übertragung von Namensaktien erfolgt durch Einigung, Indossament oder durch Übergabe. Durch eine entsprechende Ausgestaltung der Satzung kann die Aktiengesellschaft die Eigentumsübertragung erschweren (vinkulierte Namensaktie).
Die Namensaktie ist die gebräuchlichste Aktienform, durch die elektronischen Medien ist die Girosammelverwahrung sowie eine hohe Fungibilität gewährleistet. An der New York Stock Exchange ist die Namensaktie Bedingung für eine Zulassung zum Handel (Registered Share).
Auch bei der Namensaktie kann die Stimmrechtsausübung von Aktionären an Kreditinstitute übertragen werden, außerdem ist eine Stellvertretung („für den, den es angeht“) möglich.
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